Was ist eine Wegweisung?
Die Polizei ist gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ermächtigt, eine*n (potenzielle*n) Gewalttäter*in aus der Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen.
Was bedeutet das Betretungs- bzw. Annäherungsverbot?
Ein Betretungsverbot umfasst das Betreten der Wohnung sowie einen Umkreis von 100 m. Damit verbunden ist das Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m.
Ist die gefährdete Person unmündig minderjährig (d.h. unter 14 Jahren alt), muss die Polizei, wenn es erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut sich die minderjährige Person regelmäßig befindet (z.B. Schule, Kinderbetreuungseinrichtung, …) informieren. Ebenso wird der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger über das Betretung- und Annäherungsverbot informiert, wenn die minderjährige Person im sogenannten „Schutzbereich“ wohnhaft ist.
Voraussetzungen
Ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot setzt die Annahme voraus, dass "ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit" bevorsteht. Geschützt sind alle in einer Wohnung lebenden Personen, unabhängig von Verwandtschafts- und Besitzverhältnissen. Die Polizei ist ermächtigt, der gefährdenden Person alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen, wobei jedoch dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgenommen werden dürfen. Das von der Polizei ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot ist auf zwei Wochen befristet.
Wird innerhalb dieser zwei Wochen von der gefährdeten Person ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht gestellt, wird das Betretungs- und Annäherungsverbot auf längstens vier Wochen ausgedehnt. Die Polizei ist dazu berechtigt, die weggewiesene Person bei wiederholter Missachtung des Betretungs- und Annäherungverbots festzunehmen. Zusätzlich muss die weggewiesene Person binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots ein Gewaltpräventionszentrum kontaktieren, um eine Gewaltpräventionsberatung zu vereinbaren. Der erste Beratungstermin muss innerhalb von 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattfinden.
Wird dem nicht nachgekommen, kann eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 4.600 Euro) und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Anmerkung
Aufgrund des Betretungs- und Annäherungsverbots gilt ein zusätzliches vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) für die Dauer von 4 Wochen. Gleichzeitig werden allfällige im Besitz der weggewiesenen Person befindlichen Waffen, waffen-rechtlichen Urkunden und Munition sichergestellt. Die Missachtung des vorläufigen Waffenverbots ist eine Verwaltungsübertretung und kann eine Geldstrafe bis zu € 3.600 oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Opfer häuslicher Gewalt (bzw. ihre gesetzliche Vertretung) können beim zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der gefährdenden Person das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr verboten wird.
Durch den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bei Gericht wird ein von der Polizei verhängtes Betretungsverbot auf maximal vier Wochen verlängert und innerhalb dieser Zeit die gerichtliche Entscheidung getroffen.
Voraussetzungen
- Die gefährdende Person macht der gefährdeten Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar.
- Die antragstellende Person muss auf die betreffende Wohnung zu Wohnzwecken dringend angewiesen sein.
Hinweis: Jede Person, die mit der gefährdenden Person zusammenlebt, kann, unabhängig von einem Verwandtschaftsgrad, einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht stellen.
Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Im Falle eines Verstoßes der gefährdenden Person gegen die einstweilige Verfügung kann die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (z.B. eine Scheidungsklage) kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.
Die antragstellende Person muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:
- Verhalten der gefährdenden Person
- Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht
- Begründung, weshalb die Wohnung dem dringenden Wohnbedürfnis der gefährdeten Person dient
- Erklärung, ob eine Wegweisung oder Verhängung eines Betretungsverbotes durch die Polizei stattfand
Missachtet die gefährdende Person das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der antragstellenden Person. Seit 1. September 2013 steht die Missachtung der einstweiligen Verfügung unter Strafe.